Um eine einheitliche Beantwortung der Schriftlichen Anfrage durch die Bezirke sicherzustellen, wurde auf folgende Definition des Begriffes der Problemimmobilie aus dem am 28. Februar 2020 veröffentlichten (Bundes-)“Leitfaden zum Umgang mit Problemimmobilien“ abgestellt:
„Eine Problemimmobilie ist eine nicht angemessen genutzte und / oder bauliche Missstände (Verwahrlosung) aufweisende Liegenschaft, die negative Ausstrahlungseffekte auf ihr Umfeld verursachen kann und die
· eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt oder
· den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht
entspricht oder städtebaulichen Entwicklungszielen bzw. wohnungspolitischen Zielsetzungen nicht entspricht.“
In Berlin gilt diese Definition allerdings mit der Einschränkung, dass nur Wohngebäude erfasst werden.
Frage 1:
Welche sogenannten Problemimmobilien sind von den bezirklichen Behörden identifiziert worden und werden in einem Amtsverfahren bearbeitet? (Bitte nach Bezirken auflisten.)
Frage 2:
Welche dieser Problemimmobilien weisen erhebliche Leerstände auf oder stehen völlig leer? (Bitte in der Auflistung vermerken.)
Frage 3: Welche dieser Problemimmobilien weisen Schäden auf, die nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz verfolgt werden? (Bitte in der Auflistung vermerken.)
Frage 4:
Welche dieser Problemimmobilien werden in beiden Rechtskreisen (Wohnungsaufsichtsgesetz u. Zweckentfremdungsverbotsgesetz) bearbeitet? (Bitte in der Auflistung kenntlich machen.)
Antwort des Senats zu 1 bis 4 und weiteren Fragen HIER